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14.04.2022

Aktualisierung des Arbeitsschutzstandards

Wichtig: Beschäftigte tragen vor allem dann einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske), wenn in Innenräumen der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann und andere Maßnahmen, wie zum Beispiel Abtrennungen, nicht umsetzbar sind. Trägt die andere Person bei einem Abstand unter 1,50 Metern keine Maske, müssen Beschäftigte Atemschutzmasken (z.B. FFP2-Masken) tragen.

Strengere Länder Regelungen sind einzuhalten.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet. Eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Gefährdungen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr, aktualisiert werden.

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