Voraussetzungen für die Berufsausbildung
Voraussetzung für die Zulassung zur Podologenausbildung ist ein mittlerer Bildungsabschluss. Schüler mit Hauptschulabschluss können aufgenommen werden, sofern sie eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer vorweisen können. Vor Ausbildungsbeginn muss die gesundheitliche Eignung für den Beruf durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Podologen arbeiten angestellt oder in eigener Praxis und verantworten über rein vorbeugende und pflegerische Maßnahmen hinaus eine Reihe von speziellen Behandlungspraktiken und –methoden. Dazu gehören zum Beispiel Nagelspangenbehandlungen, die Anfertigung von langlebigen Druckentlastungen (Orthosen), Nagelprothetik (Nagelersatz) und speziell die Behandlung des neuropathischen Fußes, die fundierte Fachkenntnisse und kontinuierliche Weiterbildung erfordert. Zielgruppen sind Patienten mit neuropathischen Störungen aufgrund von Diabetes mellitus, eines Querschnittsyndroms, Spina bifida oder anderen Leiden, die Nervenschäden am Fuß verursachen. So arbeiten zum Beispiel in diabetischen Fußambulanzen Podologen im Team mit Diabetologen und Orthopädieschuhtechnikern. Außerdem unterstützen sie Dermatologen und Orthopäden und kooperieren bei Bedarf mit verwandten Berufsgruppen wie Physiotherapeuten. Podologen arbeiten darüber hinaus für Sanitäts- und Orthopädiehäuser, Senioren- und Pflegeheime und Kureinrichtungen.
Dennoch gibt es noch immer Informations- und Erklärungsbedarf zum Thema Podologie, nicht nur in der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern auch unter Ärzten und anderen medizinischen Berufsgruppen. Dies betrifft das allgemeine Berufsbild und den Tätigkeitsbereich der Podologen und auch das Thema ärztliche Verordnung von podologischen Behandlungen.
Podologie-Schulen in Deutschland
Was genau macht ein Podologe?
Der Beruf Podologe ist ein Gesundheitsfachberuf. Eine gängige Definition von Podologie lautet nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Die Podologie grenzt sich damit deutlich ab von der reinen Fußpflege, wie sie von Fußpflegern praktiziert wird.
Ausübung dieser Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen. Der Begriff „Krankheit“ laut BGH: „Jede auch noch so unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Körpertätigkeit, die geheilt werden kann“(Quelle: Lehrbuch „Naturheil Praxis Heute“)
Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich. Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei allgemeiner und Einzelfallbetrachtung - gesundheitliche Schädigung verursachen kann.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, das die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Behandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung nötig ist.