Info zum Ende der Hygienepauschale
Aufgrund einiger Anfragen zum Ende der Hygienepauschale möchten wir auf die Hygienepauschaleverordnung (HygPV) hinweisen:
§ 1 HygPV
Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.
Für Abrechnungen ab dem 1. Juli 2022 kann diese Pauschale nicht mehr geltend gemacht werden. Ausschlaggebend für die Abrechnung ist dabei das Eingangsdatum der vollständigen Abrechnung bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Für eine vollständige Abrechnung sind gemäß DTA-Richtlinie nach § 302 Abs. 2 SGB V sowohl die maschinellen Daten, als auch die rechnungsbegründenden Unterlagen maßgeblich.
Hierbei handelt es sich um kassenartenübergreifend bundesweit einheitliche Regelungen. Bei zukünftigen Abrechnungen ist die Hygienepauschale nicht mehr in Rechnung zu stellen.