03.12.2021
Klarstellung zur Testpflicht
Hiermit erhalten Sie noch einmal einige Hinweise bzgl. der Testpflicht nach § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 22.11.2021, veröffentlicht vom Bundesministerium für Gesundheit
Generell besagt der Arbeitsschutz, dass das Personal und der Praxisinhaber zweimal wöchentlich getestet werden muss. Dies kann auch mit einem Selbsttest vorgenommen werden. Unterschieden wird hierbei zwischen Geimpften/Genesenen und Ungeimpften:
- Geimpft/Genesen: 2x wöchentlich testen
- Ungeimpft: täglich testen.