Pressemitteilung des LV HTH | Praxisanleiter in Hessen
In diesem Gespräch wurde bestätigt, dass die in der neuen Verordnung zur Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe festgelegten Anforderungen an die praktische Ausbildung zwar strenge Vorgaben enthalten, jedoch sogenannte Übergangsvorschriften gelten.
Diese Regelungen gewähren podologischen Ausbildungsstätten eine Übergangsfrist von vier Jahren, sodass die neuen Anforderungen, wie z. B. die pädagogische Weiterbildung von praxisanleitenden Personen, nicht sofort, sondern erst nach Ablauf dieser Frist erfüllt sein müssen.
Was die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen angeht, so ist es zum einen nach § 7 der Verordnung möglich, Ausnahmeregelungen von deren Anforderungen per Antrag an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege zu erreichen, begrenzt auf einen Zeitraum von 24 Monaten.
Damit besteht für die betroffenen Praxen vorerst kein akuter Handlungsbedarf.
Diese Information bestätigte auch unser Verbandsjustiziars Prof. Dr. Dr. Ufer. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne schriftlich an hth@podo-deutschland.de.