21.06.2023
Vereinbarungen nach § 125 SGB V im Bereich Podologie
Der GKV-Spitzenverband schließt gemäß § 125 Abs. 1 SGB V mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer für den Bereich Podologie auf Bundesebene einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit podologischen Heilmitteln.