08.05.2020
Zweifelsfrage geklärt – Heilmittelpraxen haben uneingeschränkt Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Einzelne Arbeitsämter sahen ein Problem darin, dass die Heilmittelpraxen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, obgleich Ihnen Ausgleichszahlungen aus dem zweiten Schutzschirm zustehen. Alle Zweifel insoweit sind nun beseitigt. Allen Arbeitsagenturen liegt ein klarstellender Hinweis der Bundesagentur vor, dass beide Leistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Rechtslage insoweit ist eindeutig.
Eine gute Nachricht zum Wochenende, denn es gab höchst ärgerliche und unnötige Verzögerungen bei der Bewilligung dringend benötigter Gelder.